Wie seit geraumer Zeit den Medien entnommen werden kann, ändert sich aufgrund der Grundsteuerreform die Berechnung der Grundsteuermessbeträge durch die Finanzämter.
In Bayern werden ab dem 01.01.2025 zur Berechnung der Messbeträge nicht mehr die Einheitswerte zu Grunde gelegt, sondern die jeweiligen Messbeträge nach dem neuen wertunabhängigen Flächenmodell ermittelt. Dabei kommt es zwangsläufig zu Abweichungen im Vergleich zur bisherigen Berechnungsart.
Bund und Länder appellierten daher an die Kommunen in Ausübung ihres Hebesatzrechts die Umsetzung der Grundsteuerreform aufkommensneutral zu gestalten. Leider führt genau diese Formulierungen bei vielen Grundstückbesitzern zu Fehlinterpretationen. Durch die höchst individuelle Berechnung des Messbetrages (auf Basis der Grundstücksflächen, Wohnflächen und Nutzflächen) kommt es nämlich bei jedem Steuerpflichtigen zu einem eigenen Ergebnis.
Die Aufkommensneutralität kann sich daher nur auf das Gesamtgrundsteueraufkommen einer Kommune und nicht auf die individuelle Steuerlast des Einzelnen beziehen. Auch durch eine Anpassung der Hebesätze kann die steuerliche Belastungsverschiebung zwischen den Bürgern nicht vermieden werden.
Der Markt Buchbach ist den Appell der Aufkommensneutralität gefolgt.
Auf Basis der bisher vom Finanzamt übermittelten Messbeträge hat der Marktgemeinderat dazu in der Sitzung am 12.11.2024 die Hebesätze zum 01.01.2025 wie folgt festgelegt:
Grundsteuer A: 400 Prozent (wie bisher)
Grundsteuer B: 230 Prozent (bisher 350 Prozent)
Gemäß der Grundsteuerreform unterliegen die privaten Wohnhäuser der Landwirtschaften nicht mehr der Grundsteuer A, sondern der Grundsteuer B. Dadurch ergibt sich aktuell in der Summe der gemeldeten Messbeträge der Grundsteuer A nach neuem Grundsteuerrecht eine Minderung in Höhe von etwa 12,51 Prozent.
Diese 12,51 Prozent entsprechen in etwa den Gebäuden welche nun unter die Grundsteuer B fallen.
Der Hebesatz für die Grundsteuer A bleibt unverändert, um hier weiterhin aufkommensneutral die Grundsteuer der landwirtschaftlichen Flächen (ohne Wohngebäude) zu erheben.
Die gemeldeten Messbeträge der Grundsteuer B sind dagegen um 58,51 % gestiegen.
Unter Berücksichtigung der neu hinzukommenden 12,51 Prozent der Messbeträge aus der Grundsteuer A (zu Wohnzwecken genutzte Gebäude der Landwirtschaften) ergab sich die Möglichkeit den Hebesatz der Grundsteuer B auf 230 Prozent zu senken.
Der Marktgemeinderat folgte der Empfehlung der Verwaltung den Hebesatz entsprechend zu senken. Durch die neu festgesetzten Hebesätze werden weder die Steuerpflichtigen der Grundsteuer A noch der Grundsteuer B benachteiligt oder bevorzuget.
Aufgrund der bisher nicht vollständig vorliegenden Messbeträge ist es nicht auszuschließen, dass im Laufe der Jahre 2025 und 2026 weitere Hebesatzanpassungen durch den Markt Buchbach erforderlich werden.