Was erledige ich wo

Abfallentsorgung; Mitwirkung der Gemeinde

Deutsche können in bestimmten Fällen eine Befreiung von der Ausweispflicht bei der zuständigen Gemeinde beantragen.

Beschreibung

Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten.

Die zuständige Personalausweisbehörde kann Personen von der Ausweispflicht befreien,

  1. für die ein Betreuer oder eine Betreuerin nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder die handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von einem oder von einer mit öffentlich beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigten vertreten werden,
  2. die voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind oder
  3. die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.

Bei Beantragung einer Befreiung erhalten Sie von der Personalausweisbehörde ein behördliches Schreiben. Dieses verlängert nicht die Gültigkeit des alten Ausweisdokuments.

Bitte beachten Sie, dass für Identifizierungsvorgänge mit dem Online-Ausweis (eID des Personalausweises) oder beispielsweise mit PostIdent ein gültiger Personalausweis benötigt wird. Das gilt auch für Auslandsreisen.

Ein neuer Personalausweis kann jederzeit beantragt werden.

Zuständigkeit

Für die Befreiung von der Ausweispflicht ist die Gemeinde zuständig, in der Sie für Ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen für Ihre Hauptwohnung, gemeldet sind.

Voraussetzungen

  • Die betroffene Person besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz.
  • Es wird ein förmlicher Antrag bei der jeweils zuständigen Gemeinde durch den Betroffenen selbst (ab dem 16. Lebensjahr), dessen Sorgeberechtigten, Bevollmächtigten oder auf Antrag des Betreuers gestellt.
  • Für die Person ist ein Betreuer bestellt oder die Person ist handlungs- bzw. einwilligungsunfähig und wird von einem oder von einer mit öffentlich beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigten vertreten.
  • Die Person ist voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht.
  • Die Person kann sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht alleine in der Öffentlichkeit bewegen.

Fristen

keine

Kosten

keine

Rechtsvorschriften

Links

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Stand: 09.08.2024

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)

Folgende Ansprechpartner sind zuständig:


NameTelefonnummerZimmerBemerkung
Doris Greimel 0 80 86 93 07 - 11 12 
 

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